Rechtssatz RS0109667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109667
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
§ 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.Paragraph 177, HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß Paragraph 177, HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2135/96h
Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2135/96h
- 4 Ob 51/07i
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 51/07i
Auch; nur: Es ist unstrittig, dass § 177 HGB (UGB) dispositiven Charakter hat. (T1); Veröff: SZ 2007/78
- 6 Ob 258/08x
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
nur: Die Regelung des § 177 HGB (UGB) ist nicht zwingend. Anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann etwa auch ein bloßes Eintrittsrecht der Erben vereinbart werden. (T2)
- 6 Ob 55/18h
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109667
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19980311_OGH0002_0030OB02135_96H0000_001