Rechtssatz RS0109672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109672
Entscheidungsdatum
23.02.1998
Rechtssatz
Ist der Unterhaltspflichtige selbständig erwerbstätig, kommt es bei Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zunächst weder auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen noch auf allfällige Rückvergütungen an. Vielmehr ist die tatsächliche Steuerlast des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu ermitteln. Darauf, wann der unterhaltspflichtige Vater seiner Einkommensteuerpflicht konkret nachkommt, kommt es demnach nicht an. Bei unselbständig Beschäftigten mit eher gleichbleibenden Einkommen mag es gerechtfertigt sein, derartige nicht periodengerechte Steuerzahlungen oder Steuerrückvergütungen im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109672
Dokumentnummer
JJR_19980223_OGH0002_0030OB00395_97B0000_001