Rechtssatz RS0109676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109676
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art71
Rechtssatz
Unabhängig von dem Recht zur Aufhebung von Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages bietet Art 71 UNK ein Aussetzungsrecht. Nach dieser Bestimmung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bei Erwartung künftiger Störungen in der Vertragsabwicklung. Danach kann eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Art 71 UNK schließt alle jene Rechtsbehelfe des anwendbaren nationalen Rechts aus, die für die Situation vorgesehen sind, daß nach Vertragsschluß Tatsachen offenbar werden, die erhebliche Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit der verpflichteten Partei begründen. Ein Rückgriff auf umfassendere Zurückbehaltungsrechte des nationalen Rechts kommt deshalb nicht in Betracht. Das Aussetzungsrecht gemäß Art 71 UNK besteht unabhängig neben dem Recht zur Aufhebung des Vertrages in bezug auf Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages; die vertragstreue Partei kann zwischen der Geltendmachung des einen oder des anderen Rechtsbehelfs wählen.Unabhängig von dem Recht zur Aufhebung von Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages bietet Artikel 71, UNK ein Aussetzungsrecht. Nach dieser Bestimmung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bei Erwartung künftiger Störungen in der Vertragsabwicklung. Danach kann eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Artikel 71, UNK schließt alle jene Rechtsbehelfe des anwendbaren nationalen Rechts aus, die für die Situation vorgesehen sind, daß nach Vertragsschluß Tatsachen offenbar werden, die erhebliche Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit der verpflichteten Partei begründen. Ein Rückgriff auf umfassendere Zurückbehaltungsrechte des nationalen Rechts kommt deshalb nicht in Betracht. Das Aussetzungsrecht gemäß Artikel 71, UNK besteht unabhängig neben dem Recht zur Aufhebung des Vertrages in bezug auf Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages; die vertragstreue Partei kann zwischen der Geltendmachung des einen oder des anderen Rechtsbehelfs wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109676
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00328_97T0000_001