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Rechtssatz RS0109676

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109676

Geschäftszahl

2Ob328/97t

Entscheidungsdatum

12.02.1998

Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art71

Rechtssatz

Unabhängig von dem Recht zur Aufhebung von Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages bietet Artikel 71, UNK ein Aussetzungsrecht. Nach dieser Bestimmung besteht ein Leistungsverweigerungsrecht bei Erwartung künftiger Störungen in der Vertragsabwicklung. Danach kann eine Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird. Artikel 71, UNK schließt alle jene Rechtsbehelfe des anwendbaren nationalen Rechts aus, die für die Situation vorgesehen sind, daß nach Vertragsschluß Tatsachen offenbar werden, die erhebliche Zweifel an der Erfüllungsfähigkeit der verpflichteten Partei begründen. Ein Rückgriff auf umfassendere Zurückbehaltungsrechte des nationalen Rechts kommt deshalb nicht in Betracht. Das Aussetzungsrecht gemäß Artikel 71, UNK besteht unabhängig neben dem Recht zur Aufhebung des Vertrages in bezug auf Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages; die vertragstreue Partei kann zwischen der Geltendmachung des einen oder des anderen Rechtsbehelfs wählen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
    Veröff: SZ 71/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109676

Im RIS seit

14.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00328_97T0000_001