Rechtssatz RS0109692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109692
Entscheidungsdatum
24.08.1998
Rechtssatz
Da gemäß § 124 Abs 1 KO nur fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung vom Erfordernis des Feststehens des Titels abgesehen werden, um die Befriedigung einer Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen zu bevorzugen. Eine Sicherung noch nicht feststehender Masseforderungen ist daher nicht möglich.Da gemäß Paragraph 124, Absatz eins, KO nur fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung vom Erfordernis des Feststehens des Titels abgesehen werden, um die Befriedigung einer Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen zu bevorzugen. Eine Sicherung noch nicht feststehender Masseforderungen ist daher nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109692
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_0080OB00066_98H0000_001