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Rechtssatz RS0109693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109693

Geschäftszahl

11Os5/98

Entscheidungsdatum

03.03.1998

Rechtssatz

In Ansehung des Umstandes, daß eine Strafverfolgungsbehörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Beamter getäuscht wird, muß zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn der Täuschende Spuren einer anscheinend stattgefundenen Straftat schafft (hier: Einbruchsspuren), welche die Sicherheitsbehörde zu amtswegigen Ermittlungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung veranlassen und der Täter solche von Amts wegen einzuleitende Erhebungen ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/98
    Entscheidungstext OGH 03.03.1998 11 Os 5/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109693

Dokumentnummer

JJR_19980303_OGH0002_0110OS00005_9800000_001