Rechtssatz RS0109695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109695
Entscheidungsdatum
04.03.1998
Rechtssatz
Unterläßt ein zum Wachdienst eingeteilter Soldat (§ 22 Abs 1 zweiter Satz ADV) die Ausstellung von Passierscheinen, so könnte eine als Amtsmißbrauch zu beurteilende Rechtsverletzung in der Mißachtung des § 24 Abs 6 ADV gelegen sein. Diese Bestimmung verpflichtet die zum Tordienst eingeteilten Posten, den Personenverkehr und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen, alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen.Unterläßt ein zum Wachdienst eingeteilter Soldat (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz ADV) die Ausstellung von Passierscheinen, so könnte eine als Amtsmißbrauch zu beurteilende Rechtsverletzung in der Mißachtung des Paragraph 24, Absatz 6, ADV gelegen sein. Diese Bestimmung verpflichtet die zum Tordienst eingeteilten Posten, den Personenverkehr und Fahrzeugverkehr am Eingang der Kaserne zu überwachen, alle die Kaserne betretenden oder sie verlassenden Personen zu überprüfen und Unbefugten das Passieren zu untersagen.
Ist Gegenstand des Strafverfahrens nur das Verhalten des Angeklagten in seiner Stellung (vgl SSt 11/40) als Wachkommandant, liegt ihm aber eine Verletzung der aus § 23 ADV resultierenden Verpflichtungen nicht zur Last (§ 267 StPO), kann ein Schuldspruch wegen Mißbrauchs des Amtsgewalt nicht erfolgen.Ist Gegenstand des Strafverfahrens nur das Verhalten des Angeklagten in seiner Stellung vergleiche SSt 11/40) als Wachkommandant, liegt ihm aber eine Verletzung der aus Paragraph 23, ADV resultierenden Verpflichtungen nicht zur Last (Paragraph 267, StPO), kann ein Schuldspruch wegen Mißbrauchs des Amtsgewalt nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109695
Dokumentnummer
JJR_19980304_OGH0002_0130OS00023_9800000_001