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Rechtssatz RS0109706

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0109706

Geschäftszahl

16Os15/91 (16Os16/91)

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Rechtssatz

Wenn der Schutzzweck des Zeugnis-Verbots über das Pressions-Verbot hinaus bis zur Sach-Beweisführung mittels Beschlagnahme durchschlägt, muß in der Beschlagnahme - weil dadurch derselbe Effekt erreicht würde, wie durch die unzulässige Herbeiführung der Zeugenaussage einer von der Verbindlichkeit zu deren Ablegung gesetzlich befreiten Person - auch eine Umgehung des Verbots der Erzwingung einer Herausgabe von (insoweit gleichsam die Aussage substituierenden) Gegenständen (also vor allem von Urkunden) erblickt werden, zu deren Hintanthaltung die Unterstellung der insoweit analogen Geltung eines Beschlagnahme-Verbots zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 15/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 15/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109706

Dokumentnummer

JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_003