Rechtssatz RS0109707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109707
Geschäftszahl
16Os15/91 (16Os16/91)
Entscheidungsdatum
31.01.1992
Rechtssatz
Ungeachtet der einschränkenden Terminologie des § 143 Abs 2 zweiter Satz StPO ("von der Verbindlichkeit zur Ablehnung eines Zeugnisses .... befreit") sind nicht nur die Fälle des Zeugnisentschlagungsrechtes, sondern auch jene der Zeugnisunfähigkeit (§ 151 StPO) und der berechtigten Zeugnisverweigerung (§ 153 StPO) miteinzubeziehen, weil sich die Unzulässigkeit willensbeugenden Zwangs zur Herausgabe von Gegenständen nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung auch auf sie erstreckt.Ungeachtet der einschränkenden Terminologie des Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz StPO ("von der Verbindlichkeit zur Ablehnung eines Zeugnisses .... befreit") sind nicht nur die Fälle des Zeugnisentschlagungsrechtes, sondern auch jene der Zeugnisunfähigkeit (Paragraph 151, StPO) und der berechtigten Zeugnisverweigerung (Paragraph 153, StPO) miteinzubeziehen, weil sich die Unzulässigkeit willensbeugenden Zwangs zur Herausgabe von Gegenständen nach Sinn und Zweck der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung auch auf sie erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109707
Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_004