Rechtssatz RS0109711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109711
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Rechtssatz
Der Verfassungsgesetzgeber des Verbotsgesetzes vom 8.Mai 1945, StGBl. Nr. 13, versteht unter Teilnahme an einer nationalsozialistischen Verbindung die bloße Mitgliedschaft, die nicht formeller Natur sein muß, sondern darin besteht, daß sich jemand an den Veranstaltungen, Zusammenkünften und dergleichen einer solchen Verbindung beteiligt und mit ihren Angehörigen Fühlung unterhält. Als Teilnehmer im Sinne des § 3b VG ist daher jeder anzusehen, der unter anderem für eine solche Verbindung Beiträge leistet, für sie wirkt oder ihren Zusammenkünften beiwohnt.Der Verfassungsgesetzgeber des Verbotsgesetzes vom 8.Mai 1945, StGBl. Nr. 13, versteht unter Teilnahme an einer nationalsozialistischen Verbindung die bloße Mitgliedschaft, die nicht formeller Natur sein muß, sondern darin besteht, daß sich jemand an den Veranstaltungen, Zusammenkünften und dergleichen einer solchen Verbindung beteiligt und mit ihren Angehörigen Fühlung unterhält. Als Teilnehmer im Sinne des Paragraph 3 b, VG ist daher jeder anzusehen, der unter anderem für eine solche Verbindung Beiträge leistet, für sie wirkt oder ihren Zusammenkünften beiwohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109711
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0150OS00175_9700000_001