Rechtssatz RS0109712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109712
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Weder § 3f VG noch der Auffangtatbestand des § 3g VG sehen ein für die Subsumtion wesentliches Mindestausmaß der finanziellen Unterstützung einer Verbindung vor. Einer analogen Anwendung der in den §§ 246 und 279 StGB normierten Erheblichkeitsschwelle auf Geldunterstützungen einer der im § 3a Z 3 VG bezeichneten Art steht unter anderem die Tatsache entgegen, daß sich der moderne Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1992 bei Novellierung des Verbotsgesetzes, BGBl 1992/148, nicht veranlaßt sah, an diesem von Anfang an bestehenden Tatbestandskriterium etwas zu ändern.Weder Paragraph 3 f, VG noch der Auffangtatbestand des Paragraph 3 g, VG sehen ein für die Subsumtion wesentliches Mindestausmaß der finanziellen Unterstützung einer Verbindung vor. Einer analogen Anwendung der in den Paragraphen 246 und 279 StGB normierten Erheblichkeitsschwelle auf Geldunterstützungen einer der im Paragraph 3 a, Ziffer 3, VG bezeichneten Art steht unter anderem die Tatsache entgegen, daß sich der moderne Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1992 bei Novellierung des Verbotsgesetzes, BGBl 1992/148, nicht veranlaßt sah, an diesem von Anfang an bestehenden Tatbestandskriterium etwas zu ändern.
Entscheidungstexte
- 15 Os 175/97
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 15 Os 175/97
- 11 Os 6/22z
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 11 Os 6/22z
Vgl; Beisatz: Nur: Die finanzielle Unterstützung einer Verbindung der in § 3a VG genannten Art muss kein Mindestmaß erreichen, um nach § 3b VG tatbildlich zu sein. (T1)
Beisatz: Sind Geldzuwendungen an eine solche Verbindung indes mehr als geringfügig, kann dies vielmehr – als „Bereitstellung von Geldmitteln“ – den (noch strenger strafbedrohten) Tatbestand des § 3a Z 3 VG erfüllen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109712
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0150OS00175_9700000_002