Rechtssatz RS0109718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109718
Geschäftszahl
2Bkd7/97; 14Bkd10/11
Entscheidungsdatum
19.03.2012
Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der von der Republik Österreich Honorar für eine nicht erbrachte anwaltliche Leistung verlangt, begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (Hier: Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 393 Abs 3 StPO als Pflichtverteidiger mit der zu Unrecht aufgestellter Behauptung mit dem Häftling im Halbgesperre ein Informationsgespräch geführt zu haben.)Der Disziplinarbeschuldigte, der von der Republik Österreich Honorar für eine nicht erbrachte anwaltliche Leistung verlangt, begeht das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (Hier: Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 393, Absatz 3, StPO als Pflichtverteidiger mit der zu Unrecht aufgestellter Behauptung mit dem Häftling im Halbgesperre ein Informationsgespräch geführt zu haben.)
Entscheidungstexte
- 2 Bkd 7/97
Entscheidungstext OGH 23.03.1998 2 Bkd 7/97
- 14 Bkd 10/11
Entscheidungstext OGH 19.03.2012 14 Bkd 10/11
Vgl; Beisatz: Leistungen, die aus Verschulden des Anwalts erbracht worden sind bzw erbracht werden hätten müssen, haben keinen Eingang in ein Kostenverzeichnis zu finden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109718
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19980323_OGH0002_002BKD00007_9700000_001