Rechtssatz RS0109719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109719
Geschäftszahl
9Bkd3/97; 9Bkd3/98
Entscheidungsdatum
15.03.1999
Norm
RL-BA 1977 §45 Abs3 litc
RL-BA 1977 §46
Rechtssatz
Zu den Werbemaßnahmen, die nicht gestattet sind, gehören das Anbiedern und das unzulässige Eindringen in einen fremden Klientenkreis. Hier: Durch Übergabe eines standardisierten Schreibens an Klienten mit der Zweckbestimmung, daß diese Schreiben an Nichtklienten weitergleitet werden, wurden berufliche Leistungen gegenüber Personen, die nicht zum Klientenkreis gehörten, angeboten.
Entscheidungstexte
- 9 Bkd 3/97
Entscheidungstext OGH 12.01.1998 9 Bkd 3/97
- 9 Bkd 3/98
Entscheidungstext OGH 15.03.1999 9 Bkd 3/98
Ähnlich; nur: Zu den Werbemaßnahmen, die nicht gestattet sind. (T1) Beisatz: Die Bezugnahme auf andere Standesangehörige ist unabhängig davon, ob damit eine namentliche Nennung oder Herabsetzung anderer Standesangehöriger verbunden ist, unzulässig. (T2) Beisatz: Die Nennung eines bestimmten Mandanten stellt einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht dar. Auch die Übernahme eines (unentgeltlichen) Beratungsmandats begründet ein Auftragsverhältnis und macht die Nennung dieses Mandanten unzulässig. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109719
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19980112_OGH0002_009BKD00003_9700000_001