Rechtssatz RS0109720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109720
Geschäftszahl
14Bkd16/97; 7Bkd8/12
Entscheidungsdatum
21.06.2013
Rechtssatz
Der Beruf des Rechtsanwaltes ist insofern "gefahrengeneigt", als er typischerweise mit der Verwaltung fremder Gelder zu tun hat. Ist die Zuverlässigkeit des Disziplinarbeschuldigten in finanziellen Dingen in Frage gestellt, muß die tatsächliche und in Betracht kommende Klientel des Anwaltes vor potentieller Schädigung geschützt werden, was wirksam nur durch die verhägte einstweilige Maßnahme möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109720
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19980309_OGH0002_014BKD00016_9700000_001