Rechtssatz RS0109724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109724
Entscheidungsdatum
12.12.1997
Rechtssatz
Erfüllt der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 RPG nicht die zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse, so ergibt sich im Hinblick auf die Art dieses Ausschlußgrundes eo ipso, daß ihn dies im Sinne des § 30 Abs 3 RAO des Vertrauens unwürdig macht.Erfüllt der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des Vorliegens des Ausschlußgrundes des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, RPG nicht die zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse, so ergibt sich im Hinblick auf die Art dieses Ausschlußgrundes eo ipso, daß ihn dies im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, RAO des Vertrauens unwürdig macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109724
Dokumentnummer
JJR_19971212_OGH0002_000BKV00003_9700000_002