Rechtssatz RS0109731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109731
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Der aufschiebend bedingte Vertrag entfaltet Vorwirkungen, in deren Rahmen etwa auf Bewirkung aller Handlungen geklagt werden kann, die zur Beendigung des Schwebezustands erforderlich sind. Vor dessen Beendigung besteht jedoch noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen. Insbesondere mangelt es während des Schwebezustands an einem Titel, der bereits den Erwerb eines Sachenrechts rechtfertigen könnte. Vor Eintritt der Bedingung kann daher etwa der Käufer einer Liegenschaft weder deren Übergabe noch den Übereignungsanspruch durchsetzen. Zulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, wegen eines erforderlichen behördlichen Genehmigungsakts in seiner vollen Wirksamkeit jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt ( in casu: Genehmigung der Veräußerung von Weiderechten durch die Agrarbehörden nach dem StELG 1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109731
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00290_97X0000_002