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Rechtssatz RS0109731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109731

Geschäftszahl

1Ob290/97x; 10Ob46/17p

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Rechtssatz

Der aufschiebend bedingte Vertrag entfaltet Vorwirkungen, in deren Rahmen etwa auf Bewirkung aller Handlungen geklagt werden kann, die zur Beendigung des Schwebezustands erforderlich sind. Vor dessen Beendigung besteht jedoch noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen. Insbesondere mangelt es während des Schwebezustands an einem Titel, der bereits den Erwerb eines Sachenrechts rechtfertigen könnte. Vor Eintritt der Bedingung kann daher etwa der Käufer einer Liegenschaft weder deren Übergabe noch den Übereignungsanspruch durchsetzen. Zulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, wegen eines erforderlichen behördlichen Genehmigungsakts in seiner vollen Wirksamkeit jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt ( in casu: Genehmigung der Veräußerung von Weiderechten durch die Agrarbehörden nach dem StELG 1983).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109731

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00290_97X0000_002