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Rechtssatz RS0109732×

Rechtssatz RS0109732

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109732

Geschäftszahl

1Ob290/97x

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

Aufgrund der Rechtsnatur von Weiderechten in der Steiermark können solche Nutzungsrechte als Felddienstbarkeiten nicht Gegenstand einer Sachherausgabe an Personen sein können. Rechtlich möglich ist jedoch deren Übertragung auf eine andere Liegenschaft als herrschendes Gut. Geschieht eine solche Übertragung durch Rechtsgeschäft, können die Parteien einer vertraglichen Einigung jeweils nur die gegenwärtigen Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sein. Die Übertragung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit bedarf bloß der agrarbehördlichen Genehmigung, aber keiner bücherlichen Einverleibung als Modus, ist doch der Bestand von Weiderechten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StELG 1983 von deren Eintragung in öffentlichen Büchern unabhängig. Wenn die Agrarbehörden ein solches Nutzungsrecht gemäß Paragraph 65, Absatz eins, StELG 1983 durch ein rechtkräftiges Erkenntnis oder ein von ihnen genehmigtes Rechtsgeschäft als ein in öffentlichen Büchern einzutragendes Recht an Liegenschaften feststellen und die erforderlichen Eintragungen veranlassen, dient das - im hier maßgeblichen Fall - lediglich der Richtigstellung des Grundbuchs. Deshalb fallen das Titelgeschäft und das Verfügungsgeschäft - in dieser Wirkung der Vollzession einer Forderung vergleichbar - in der Übertragungsvereinbarung zusammen, deren volle Rechtswirksamkeit durch die agrarbehördliche Genehmigung und hier auch noch durch die Zahlung des restlichen Entgelts aufschiebend bedingt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109732

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00290_97X0000_003