Rechtssatz RS0109733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109733
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß § 67 Abs 1 GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109733
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00374_97Z0000_001