Rechtssatz RS0109761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109761
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Als Abfertigung gebührt ein Vielfaches des letzten Monatsentgeltes, dh unter Einbeziehung der regelmäßig geleisteten Einmannzulage und der Sonderzahlungen, nicht aber zufolge des Regelmäßigkeitsgrundsatzes unter Berücksichtigung der einmaligen Zahlungen anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nämlich Jubiläumszuwendung und einmalige Entschädigung gemäß § 12a VBO).Als Abfertigung gebührt ein Vielfaches des letzten Monatsentgeltes, dh unter Einbeziehung der regelmäßig geleisteten Einmannzulage und der Sonderzahlungen, nicht aber zufolge des Regelmäßigkeitsgrundsatzes unter Berücksichtigung der einmaligen Zahlungen anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nämlich Jubiläumszuwendung und einmalige Entschädigung gemäß Paragraph 12 a, VBO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109761
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_008OBA00134_97G0000_004