Rechtssatz RS0109762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109762
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Norm
AHVB 1978 Art7 Z9 Pkt3
Rechtssatz
Das Erfordernis eines bewußten Eingriffs auf die bearbeitete Sache für die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes führt dazu, die Erkennbarkeit für den Bearbeiter zu verlangen, (auch) an der beschädigten Sache tätig zu sein. Damit steht die Rechtsprechung, daß unter die Ausschlußklausel auch Vorgänge fallen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zwangsläufig Gegenstand der Bearbeitung würden, sich aber im Gefahrenbereich der Arbeit befanden und insofern der Obhut des Versicherungsnehmers unterlagen (VR 1991, 358) nicht in Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109762
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0070OB00406_97Z0000_001