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Rechtssatz RS0109762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109762

Geschäftszahl

7Ob406/97z

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Norm

AHVB 1978 Art7 Z9 Pkt3

Rechtssatz

Das Erfordernis eines bewußten Eingriffs auf die bearbeitete Sache für die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes führt dazu, die Erkennbarkeit für den Bearbeiter zu verlangen, (auch) an der beschädigten Sache tätig zu sein. Damit steht die Rechtsprechung, daß unter die Ausschlußklausel auch Vorgänge fallen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht zwangsläufig Gegenstand der Bearbeitung würden, sich aber im Gefahrenbereich der Arbeit befanden und insofern der Obhut des Versicherungsnehmers unterlagen (VR 1991, 358) nicht in Widerspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109762

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0070OB00406_97Z0000_001