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Rechtssatz RS0109763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109763

Geschäftszahl

7Ob35/98t

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Rechtssatz

Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach Paragraph 176, ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 35/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 35/98t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109763

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0070OB00035_98T0000_001