Rechtssatz RS0109796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109796
Geschäftszahl
14Os166/97; 12Os88/01 (12Os100/01)
Entscheidungsdatum
06.12.2001
Rechtssatz
Daß auch einem Sachverständigen im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) die Möglichkeit zur Fragestellung geboten wurde, nimmt der in Anwesenheit und unter der Leitung der Untersuchungsrichterin vorgenommenen Prozeßhandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung, die daher bei berechtigter Aussageverweigerung des Zeugen (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) in der Hauptverhandlung verlesen werden darf (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO).Daß auch einem Sachverständigen im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162, a StPO) die Möglichkeit zur Fragestellung geboten wurde, nimmt der in Anwesenheit und unter der Leitung der Untersuchungsrichterin vorgenommenen Prozeßhandlung nicht den Charakter einer gerichtlichen Vernehmung, die daher bei berechtigter Aussageverweigerung des Zeugen (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in der Hauptverhandlung verlesen werden darf (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 166/97
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 14 Os 166/97
- 12 Os 88/01
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 12 Os 88/01
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Anwendbarkeit des § 252 Abs 1 StPO kommt es allein auf den Charakter der protokollierten Prozesshandlung als gerichtliche (oder sonstige amtliche) Vernehmung, das heißt einer Einvernahme in Anwesenheit und unter Leitung eines Richters (oder sonstigen Amtsorgans) an. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109796
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0140OS00166_9700000_001