Rechtssatz RS0109808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109808
Entscheidungsdatum
23.04.1998
Rechtssatz
Im Falle der Einholung einer Strafregisterauskunft aus privatem Interesse und Weitergabe derselben an Unberechtigte (§§ 9, 10 StRegG) durch einen Beamten kommt § 302 StGB auch dann in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Täters zwar von vornherein auf die Weitergabe einer "leeren" Strafregisterauskunft beschränkt, er aber plant, andernfalls die Auskunft unter solchen Umständen zu verweigern, daß damit fallbezogen die Tatsache des Bestehens von Vorstrafen Unberechtigten zur Kenntnis gelangt. Denn auch die Bekanntgabe nur allgemeiner Daten kann § 1 Abs 1 DSG verletzen. Beschränkt sich der Vorsatz jedoch ausschließlich auf die Weitergabe der Tatsache, daß eine bestimmte Person im Strafregister nicht gespeichert ist, bezieht er sich nicht auf ein Datum im Sinne des § 3 Z 1 DSG, weshalb § 302 StGB mangels Verletzung des § 1 Abs 1 DSG nicht in Betracht kommt. Wegen der evidentermaßen auch diesfalls gegebenen Mißbrauchsgefahr ist jedoch ein öffentlich Interesse im Sinne des § 310 StGB auch dann zu bejahen, wenn nur die Tatsache der Unbescholtenheit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses an Unberechtigte (§§ 9, 10 StRegG) bekanntgegeben wird.Im Falle der Einholung einer Strafregisterauskunft aus privatem Interesse und Weitergabe derselben an Unberechtigte (Paragraphen 9, 10, StRegG) durch einen Beamten kommt Paragraph 302, StGB auch dann in Betracht, wenn sich der Vorsatz des Täters zwar von vornherein auf die Weitergabe einer "leeren" Strafregisterauskunft beschränkt, er aber plant, andernfalls die Auskunft unter solchen Umständen zu verweigern, daß damit fallbezogen die Tatsache des Bestehens von Vorstrafen Unberechtigten zur Kenntnis gelangt. Denn auch die Bekanntgabe nur allgemeiner Daten kann Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzen. Beschränkt sich der Vorsatz jedoch ausschließlich auf die Weitergabe der Tatsache, daß eine bestimmte Person im Strafregister nicht gespeichert ist, bezieht er sich nicht auf ein Datum im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG, weshalb Paragraph 302, StGB mangels Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht in Betracht kommt. Wegen der evidentermaßen auch diesfalls gegebenen Mißbrauchsgefahr ist jedoch ein öffentlich Interesse im Sinne des Paragraph 310, StGB auch dann zu bejahen, wenn nur die Tatsache der Unbescholtenheit unter Verletzung des Amtsgeheimnisses an Unberechtigte (Paragraphen 9, 10, StRegG) bekanntgegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109808
Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0120OS00182_9700000_001