Rechtssatz RS0109809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109809
Entscheidungsdatum
21.01.1993
Rechtssatz
Ist die Bezeichnung des Bestimmungslandes essentiell für die Bewilligung einer Kriegsmaterialausfuhr, dann kann sie diesen für den Bereich des § 320 Abs 1 Z 3 StGB anzuerkennenden Charakter für die Anwendung des § 7 KMG nicht verlieren. Denn die "nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung", auf die im Tatbestand dieser letztgenannten Strafnorm Bezug genommen wird, umfaßt eben auch das Bestimmungsland, auf das allein sich die Bewilligung erstreckt.Ist die Bezeichnung des Bestimmungslandes essentiell für die Bewilligung einer Kriegsmaterialausfuhr, dann kann sie diesen für den Bereich des Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB anzuerkennenden Charakter für die Anwendung des Paragraph 7, KMG nicht verlieren. Denn die "nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung", auf die im Tatbestand dieser letztgenannten Strafnorm Bezug genommen wird, umfaßt eben auch das Bestimmungsland, auf das allein sich die Bewilligung erstreckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0109809
Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0130OS00067_9100000_005