Rechtssatz RS0109811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109811
Entscheidungsdatum
21.01.1993
Norm
StGB §320 Abs1 Z3
KrMatG §1 Abs1
Rechtssatz
Der von der Strafnorm (§ 320 Abs 1 Z 3 StGB) zur Verwaltungsvorschrift (Kriegsmaterialgesetz) hergestellte Sinnzusammenhang bedeutet, daß "entgegen den bestehenden Vorschriften" handelt, wer ohne Deckung durch eine behördliche Bewilligung, wie sie das Kriegsmaterialgesetz fordert, Kampfmittel in ein bestimmtes Land ausführt. Der Bezeichnung des Bestimmungslandes in einem Bewilligungsbescheid nach dem § 1 Abs 1 KMG kommt entscheidende Bedeutung zu.Der von der Strafnorm (Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) zur Verwaltungsvorschrift (Kriegsmaterialgesetz) hergestellte Sinnzusammenhang bedeutet, daß "entgegen den bestehenden Vorschriften" handelt, wer ohne Deckung durch eine behördliche Bewilligung, wie sie das Kriegsmaterialgesetz fordert, Kampfmittel in ein bestimmtes Land ausführt. Der Bezeichnung des Bestimmungslandes in einem Bewilligungsbescheid nach dem Paragraph eins, Absatz eins, KMG kommt entscheidende Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0109811
Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0130OS00067_9100000_006