Rechtssatz RS0109817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109817
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 2 EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109817
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00031_98T0000_001