Rechtssatz RS0109831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109831
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Rechtssatz
Eine für die Bewirtschaft einer bestimmten Fläche eingeräumte Dienstbarkeit darf nicht zugunsten weiterer Grundstücke ausgedehnt werden, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Teilgrundstücke. Die Lösung der Frage, ob diese Ausnahme zutrifft, hat nur für den zu entscheidenden Fall Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 77/98g
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 77/98g
- 1 Ob 113/01a
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 113/01a
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob durch die eher geringfügige Vermietungstätigkeit eine unzumutbare und somit unzulässige Frequenzsteigerung auf dem Servitutsweg hervorgerufen wurde, stellt mangels einer über den Anlassfall hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109831
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0020OB00077_98G0000_001