Rechtssatz RS0109838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109838
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im § 26 Abs 3 UbG nicht vorgesehen.Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im Paragraph 26, Absatz 3, UbG nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109838
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00084_98H0000_001