Rechtssatz RS0109839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109839
Entscheidungsdatum
04.08.2014
Rechtssatz
Vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl kann eine Delegierung nicht erfolgen, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte.
Entscheidungstexte
- 2 Nd 2/98
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 2 Nd 2/98
- 5 Nd 505/98
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
Vgl
- 5 Nc 109/02b
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Nc 109/02b
Vgl; Beisatz: Hier: Gegen ein Versäumungsurteil wurde ein Rechtsmittel erhoben, das zur Verbesserung zuückgestellt wurde. (T1)
- 10 ObS 110/13v
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
Auch; Beisatz: Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand keineswegs feststeht, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. (T2)
Beisatz: Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte. (T3)
- 7 Nc 22/14s
Entscheidungstext OGH 04.08.2014 7 Nc 22/14s
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109839
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_0020ND00002_9800000_001