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Rechtssatz RS0109839×

Rechtssatz RS0109839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109839

Entscheidungsdatum

04.08.2014

Rechtssatz

Vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl kann eine Delegierung nicht erfolgen, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 2/98
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 2 Nd 2/98
  • 5 Nd 505/98
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
    Vgl
  • 5 Nc 109/02b
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Nc 109/02b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegen ein Versäumungsurteil wurde ein Rechtsmittel erhoben, das zur Verbesserung zuückgestellt wurde. (T1)
  • 10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    Auch; Beisatz: Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand keineswegs feststeht, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. (T2)
    Beisatz: Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte. (T3)
  • 7 Nc 22/14s
    Entscheidungstext OGH 04.08.2014 7 Nc 22/14s
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109839

Im RIS seit

16.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_0020ND00002_9800000_001