Rechtssatz RS0109842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109842
Entscheidungsdatum
28.01.2020
Rechtssatz
§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was § 857 ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).Paragraph 855, ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß Paragraph 854, ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was Paragraph 857, ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109842
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00090_98S0000_001