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Rechtssatz RS0109848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109848

Geschäftszahl

4Ob99/98g

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage finden die in Paragraph 9 a, Absatz 2, UWG angeführten Ausnahmen vom Zugabenverbot auch dann Anwendung, wenn die Gewährung der Zugabe vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird (abgedruckt in MGA UWG6 Anmerkung 9 zu Paragraph 9 a,). Der vom Gesetzgeber hier genannte (einzige) Beispielsfall zeigt deutlich, daß er in diesem allgemeinen Zusammenhang nur an Wollensbedingungen (Potestativbedingungen) gedacht hat, deren Herbeiführung im Willen des Warenbeziehers oder Leistungsbeziehers steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/98g
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109848

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_001