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Rechtssatz RS0109850×

Rechtssatz RS0109850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109850

Geschäftszahl

4Ob99/98g; 4Ob1/02d; 4Ob247/14y

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

Ungeregelt geblieben ist hingegen der hier vorliegende Fall, daß eine angekündigte (verbotene) Zugabe nachträglich (nämlich nach Bedingungseintritt) tatsächlich gewährt wird. Würde man in letzterem Fall zwar das Ankündigen, nicht aber auch das tatsächliche Gewähren der Zugabe untersagen, würde damit die Beseitigung des rechtswidrig gewonnenen Wettbewerbsvorteils verhindert werden; dem wettbewerbswidrig Werbenden dürfen aber auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben (ÖBl 1971, 155 - Glückskoffer; ÖBl 1990, 151 - "Die ganze Woche-Sparbuch"). Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist daher dahin teleologisch zu reduzieren, daß er das tatsächliche Gewähren unentgeltlicher Zugaben an Verbraucher nur dann erlaubt, wenn sie in keinem Zusammenhang mit einer verbotenen Ankündigung von Zugaben steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/98g
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g
  • 4 Ob 1/02d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 1/02d
    nur: Dem wettbewerbswidrig Werbenden dürfen aber auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens bleiben. (T1) Beisatz: Indem der Beklagte die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, handelt er auch im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner im vorliegenden Verfahren festgestellten planmäßigen Vorgangsweise bei der Kundenwerbung sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG. (T2); Veröff: SZ 2002/34
  • 4 Ob 247/14y
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
    Ähnlich; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109850

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_003