Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109851×

Rechtssatz RS0109851

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109851

Geschäftszahl

4Ob99/98g

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

In der Zusage eines Preisnachlasses in der Höhe von 20 % des Preises der vom 29.11. bis 13.12.1997 bei der Erstbeklagten gekauften Waren für den Fall, daß es am Heiligen Abend um zwölf Uhr beim Rathaus der jeweiligen Landeshauptstadt schneit, liegt ein zusätzlicher Vorteil zum bloßen Erwerb der Ware allein, nämlich die Chance, die Ware unter bestimmten Umständen billiger als sonst zu erhalten. Die Werbung mit einer solchen Chance ist daher als Ankündigung einer Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG zu qualifizieren (vergleiche ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) und wäre nur dann zulässig, wenn sie unter eine Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, UWG fiele.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/98g
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 99/98g

Schlagworte

12 Uhr; 12.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109851

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_004