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Rechtssatz RS0109868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109868

Geschäftszahl

9Ob26/98h

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Rechtssatz

Da die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete selbst gehabt habe, sind wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ihn als Erster dazu aufgefordert hat beziehungsweise der zuerst erteilten (sonstigen) Kontoverfügung entspricht.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 26/98h
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
    Veröff: SZ 71/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109868

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_001