Rechtssatz RS0109868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109868
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
Da die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete selbst gehabt habe, sind wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ihn als Erster dazu aufgefordert hat beziehungsweise der zuerst erteilten (sonstigen) Kontoverfügung entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109868
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_001