Rechtssatz RS0109870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109870
Entscheidungsdatum
20.02.2014
Rechtssatz
Aus Punkt 4 AGBKr geht nicht hervor, wie die Zeichnungsberechtigung von ihrem Träger ausgeübt werden soll, ob im eigenen Namen oder im Namen des Kontoinhabers. Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 26/98h
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
Veröff: SZ 71/62
- 10 Ob 2/00t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 2/00t
nur: Es muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T1)
- 2 Ob 166/02d
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 166/02d
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 der allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr. (T2)
- 8 Ob 84/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
nur: Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T3)
- 6 Ob 183/13z
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
Vgl; Beisatz: Bei der Einräumung von Einzelzeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto handelt es sich um eine Bevollmächtigung. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109870
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_003