Rechtssatz RS0109894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109894
Geschäftszahl
10ObS433/97t
Entscheidungsdatum
14.04.1998
Norm
ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2
ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs1 Z2 litb
ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs2
ASVG idF 51.ASVGNov BGBl 1993/335 §253c Abs5
Rechtssatz
1. Die Verringerung der Arbeitszeit ist nicht nur Voraussetzung für die Zuerkennung der Gleitpension, sondern zugleich auch Richtwert für das Pensionsausmaß. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß leitende Angestellte (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind. 2. Die Vereinbarung über die Teilzeitarbeit hat Aufschluß über das konkrete Ausmaß der während des Gleitens zu leistenden Arbeitszeit zu geben und darf insbesondere keine Regelung enthalten, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, über das zulässige Höchstausmaß von 50 bzw 70 vH der bisherigen Arbeitszeit hinausreichende Arbeitsleistungen anzuordnen. Nach dem Wortlaut des § 253c Abs 1 Z 2 lit b muß lediglich eine auf arbeitsvertraglicher Regelung beruhende Verpflichtung zur Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Pensionist jedoch durchaus zur Mehrarbeit über die Höchstgrenzen des § 253c Abs 2 ASVG hinaus verpflichtet werden. Ein Überschreiten des zulässigen Arbeitszeitlimits im Durchschnitt eines Kalendermonats hätte jedoch gemäß § 253c Abs 5 ASVG die Verminderung der Teilpension von siebzig auf fünfzig von Hundert beziehungsweise ihren Wegfall in diesem Monat zur Folge.1. Die Verringerung der Arbeitszeit ist nicht nur Voraussetzung für die Zuerkennung der Gleitpension, sondern zugleich auch Richtwert für das Pensionsausmaß. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß leitende Angestellte (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, schlechthin vom Bezug einer Gleitpension ausgeschlossen sind. 2. Die Vereinbarung über die Teilzeitarbeit hat Aufschluß über das konkrete Ausmaß der während des Gleitens zu leistenden Arbeitszeit zu geben und darf insbesondere keine Regelung enthalten, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, über das zulässige Höchstausmaß von 50 bzw 70 vH der bisherigen Arbeitszeit hinausreichende Arbeitsleistungen anzuordnen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, muß lediglich eine auf arbeitsvertraglicher Regelung beruhende Verpflichtung zur Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Pensionist jedoch durchaus zur Mehrarbeit über die Höchstgrenzen des Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG hinaus verpflichtet werden. Ein Überschreiten des zulässigen Arbeitszeitlimits im Durchschnitt eines Kalendermonats hätte jedoch gemäß Paragraph 253 c, Absatz 5, ASVG die Verminderung der Teilpension von siebzig auf fünfzig von Hundert beziehungsweise ihren Wegfall in diesem Monat zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109894
Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00433_97T0000_002