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Rechtssatz RS0109899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109899

Geschäftszahl

10ObS283/97h

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Rechtssatz

Bei einem aufgrund des Erlasses des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 26.5.1945 an der Technischen Hochschule in Wien eingerichteten Überbrückungskurs für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung (hier: in der Zeit vom 5.Mai bis 29.Juni 1946) handelt es sich nicht um eine Ersatzzeit aus der Zeit nach dem 31.12.1955. Die Zeit des Besuches des Überbrückungskurses ist nicht mit Schulzeiten vergleichbar. Daß der Versicherte durch die nach diesem Lehrgang abgelegte Prüfung die Berechtigung zum Hochschulstudium erwarb, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109899

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00283_97H0000_002