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Rechtssatz RS0109905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109905

Geschäftszahl

4Ob52/98w

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Rechtssatz

Sittenwidrige Umstände können nun darin liegen, daß der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benutzung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenutzer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zwecke seiner Behinderung zu stören (Fezer aaO Rz 25 zu Paragraph 50, dMarkenG mwN) oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern (Fezer aaO Rz 26), um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen. Damit verhindert die Maßnahme einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109905

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00052_98W0000_002