Rechtssatz RS0109910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109910
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Die Begriffe des Entgelts (in § 5 Abs 2 ASVG) einerseits und des Einkommens (in § 149 Abs 3 GSVG; § 294 Abs 3 ASVG) verfolgen von ihrem Regelungsinhalt her unterschiedliche Zielrichtungen. Während es bei der Ausgleichszulage um die Grundversorgung eines Menschen geht, dem nach dem Willen des Gesetzgebers ein bestimmter, zur Existenzsicherung für erforderlich erachteter Mindestbetrag (Richtsatz nach § 293 ASVG, § 150 GSVG) zur Verfügung stehen soll, um ihm die Deckung seiner (sowie nächster Haushaltsangehöriger) lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, weshalb es nahelag, insoweit auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten (Ausgleichszulagenempfängers) abzustellen, geht es bei der Geringfügigkeitsgrenze (nach § 5 ASVG) um die Untergrenze jenes Einkommens, das der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen wird.Die Begriffe des Entgelts (in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) einerseits und des Einkommens (in Paragraph 149, Absatz 3, GSVG; Paragraph 294, Absatz 3, ASVG) verfolgen von ihrem Regelungsinhalt her unterschiedliche Zielrichtungen. Während es bei der Ausgleichszulage um die Grundversorgung eines Menschen geht, dem nach dem Willen des Gesetzgebers ein bestimmter, zur Existenzsicherung für erforderlich erachteter Mindestbetrag (Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG) zur Verfügung stehen soll, um ihm die Deckung seiner (sowie nächster Haushaltsangehöriger) lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, weshalb es nahelag, insoweit auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten (Ausgleichszulagenempfängers) abzustellen, geht es bei der Geringfügigkeitsgrenze (nach Paragraph 5, ASVG) um die Untergrenze jenes Einkommens, das der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109910
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_002