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Rechtssatz RS0109911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109911

Geschäftszahl

10ObS56/98b

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Rechtssatz

Erzielt jemand ein Bruttoeinkommen, das auch nur unwesentlich (im Extremfall unter Umständen auch bloß mit einem Schilling) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, so unterliegt er der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung. Daraus folgt, daß auch dann, wenn das Nettoeinkommen - nach Abzug von bei Übersteigen der maßgeblichen Grenze zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen - unter der Geringfügigkeitsgrenze zum Liegen kommt, die Vollversicherung (dennoch) eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109911

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_003