Rechtssatz RS0109911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109911
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Erzielt jemand ein Bruttoeinkommen, das auch nur unwesentlich (im Extremfall unter Umständen auch bloß mit einem Schilling) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, so unterliegt er der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung. Daraus folgt, daß auch dann, wenn das Nettoeinkommen - nach Abzug von bei Übersteigen der maßgeblichen Grenze zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen - unter der Geringfügigkeitsgrenze zum Liegen kommt, die Vollversicherung (dennoch) eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109911
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_003