Rechtssatz RS0109912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109912
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Die für die Beurteilung des Nettoeinkommens(begriffes) im Ausgleichszulagenrecht entwickelten Grundsätze sind nicht auf § 5 ASVG zu übertragen, weil hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist.Die für die Beurteilung des Nettoeinkommens(begriffes) im Ausgleichszulagenrecht entwickelten Grundsätze sind nicht auf Paragraph 5, ASVG zu übertragen, weil hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 56/98b
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 56/98b
- 10 ObS 26/09k
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 26/09k
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 APG) ist als relevantes Einkommen für die Überschreitung des Grenzbetrags nicht das Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen heranzuziehen. (T1)
- 10 ObS 20/17i
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 20/17i
Vgl auch; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109912
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_004