Rechtssatz RS0109913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109913
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Norm
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §131 Abs1 Z4
Rechtssatz
Verluste beziehungsweise Gewinne aus selbständiger Tätigkeit sind mit solchen aus Gewerbebetrieb zu saldieren. Eine Verlustanrechnung von Verlusten aus Mieteinkünften kommt nicht in Betracht, weil es sich hiebei nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG handelt.Verluste beziehungsweise Gewinne aus selbständiger Tätigkeit sind mit solchen aus Gewerbebetrieb zu saldieren. Eine Verlustanrechnung von Verlusten aus Mieteinkünften kommt nicht in Betracht, weil es sich hiebei nicht um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109913
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_005