Rechtssatz RS0109920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109920
Entscheidungsdatum
19.11.2021
Rechtssatz
Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Art 6 Abs 3 lit e MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen.Weder aus der StPO noch der MRK ergibt sich ein unbeschränkter Anspruch eines Angeklagten auf Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten; insoweit besteht auch keine Nichtigkeitssanktion. Artikel 6, Absatz 3, Litera e, MRK geht nicht so weit, eine schriftliche Übersetzung des gesamten schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Schriftstücke des Verfahrens in allen Einzelheiten zu verlangen; es genügt, daß es dem Angeklagten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu kennen und sich dagegen zu verteidigen, insbesondere seine Version der Ereignisse dem Gericht vorzutragen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 24/98
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 15 Os 24/98
- 11 Os 124/10k
Entscheidungstext OGH 28.09.2010 11 Os 124/10k
- 15 Os 157/12w
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 15 Os 157/12w
Auch; Beisatz: Hier wurde die schriftliche Übersetzung sämtlicher Gutachten vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt. (T1)
- 13 Os 139/17s
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s
Auch; Beisatz: Auch aus § 56 StPO ergibt sich kein Recht des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung aller Aktenstücke in allen Einzelheiten. (T2)
- 13 Os 79/21y
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 79/21y
Vgl; Beis wie T2
- 12 Os 101/21a
Entscheidungstext OGH 19.11.2021 12 Os 101/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109920
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_0150OS00024_9800000_001