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Rechtssatz RS0109937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109937

Geschäftszahl

8ObA96/98w

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Norm

AngG §1 IV

Rechtssatz

Die Erlangung der Angestellteneigenschaft im Bereich von handwerklichen Tätigkeiten ist im Vergleich zu Handelsgewerben für die dort tätigen Arbeitnehmer durch die Hervorhebung der kaufmännischen Dienste in Paragraph eins, Absatz eins, AngG erheblich erschwert. (Hier:

Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG führt.)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: höhere Dienste; Tätigkeit; Ausbildung; Werkstätte; Reparatur; Auto; Gesellschaft; Leitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109937

Dokumentnummer

JJR_19980416_OGH0002_008OBA00096_98W0000_001