Rechtssatz RS0109952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109952
Entscheidungsdatum
30.04.1998
Rechtssatz
Der Arbeitnehmerbegriff des Art 48 EGV ist nicht näher definiert. Sein Verständnis hat sich nach Gemeinschaftsrecht zu richten, weil anderenfalls das Gebot der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch autonome nationale Regelungen, die nicht der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegen, unterlaufen werden könnte. Für den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ist ausschließlich entscheidend, daß es sich um eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur handelt, und daß die Tätigkeit gegen Entgelt und in Abhängigkeit vom Empfänger der Dienste erbracht wird.Der Arbeitnehmerbegriff des Artikel 48, EGV ist nicht näher definiert. Sein Verständnis hat sich nach Gemeinschaftsrecht zu richten, weil anderenfalls das Gebot der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch autonome nationale Regelungen, die nicht der Kontrolle der Gemeinschaftsorgane unterliegen, unterlaufen werden könnte. Für den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ist ausschließlich entscheidend, daß es sich um eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur handelt, und daß die Tätigkeit gegen Entgelt und in Abhängigkeit vom Empfänger der Dienste erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109952
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_008OBA00224_97T0000_003