Rechtssatz RS0109954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109954
Entscheidungsdatum
30.08.2001
Norm
EGV Maastricht Art6
EGV Maastricht Art48 Abs4
EG Amsterdam Art12
EG Amsterdam Art39
Rechtssatz
Die einzelnen Mitgliedsstaaten können ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen. Läßt jedoch ein Mitgliedsstaat die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Art 48 Abs 4 EGV zu, dürfen diese in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden. (Hier: Art und Ausmaß der Anrechnung von in einem Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten eines Vertragslehrers.)Die einzelnen Mitgliedsstaaten können ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen. Läßt jedoch ein Mitgliedsstaat die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48, Absatz 4, EGV zu, dürfen diese in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden. (Hier: Art und Ausmaß der Anrechnung von in einem Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten eines Vertragslehrers.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 224/97t
Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
- 8 ObA 303/00t
Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
Vgl; Beisatz: Art 28 EWRA und Art 48 EGV (Art 39 EG) garantieren nur die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten. (T1) Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109954
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_008OBA00224_97T0000_004