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Rechtssatz RS0109954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109954

Geschäftszahl

8ObA224/97t; 8ObA303/00t

Entscheidungsdatum

30.08.2001

Norm

EGV Maastricht Art6
EGV Maastricht Art48 Abs4
EG Amsterdam Art12
EG Amsterdam Art39

Rechtssatz

Die einzelnen Mitgliedsstaaten können ihren eigenen Staatsangehörigen diejenigen Stellen vorzubehalten, die einen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Wahrung allgemeiner Belange aufweisen. Läßt jedoch ein Mitgliedsstaat die Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 48, Absatz 4, EGV zu, dürfen diese in bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden. (Hier: Art und Ausmaß der Anrechnung von in einem Mitgliedstaat erbrachten Vordienstzeiten eines Vertragslehrers.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 224/97t
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 ObA 224/97t
  • 8 ObA 303/00t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 303/00t
    Vgl; Beisatz: Art 28 EWRA und Art 48 EGV (Art 39 EG) garantieren nur die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten. (T1) Beisatz: Ausländische, den inländischen Zeiten gleichzuhaltende Vordienstzeiten sind bei Vertragslehrern I L und Vertragsassistenten, soferne es sich um Angehörige der Mitgliedsstaaten der EG oder des EWR handelt, wie bei Inländern anzurechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109954

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19980430_OGH0002_008OBA00224_97T0000_004