Rechtssatz RS0109972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109972
Entscheidungsdatum
23.04.1998
Rechtssatz
Der zu einem Bankraub entschlossene Täter, der seinen Personenkraftwagen fünfzig Meter vor dem Bankgebäude anhält, die mitgebrachten Raubutensilien (Strumpfmaske, Waffenattrappe) griffbereit auf den Beifahrersitz legt, sodann zur Tarnung die Kennzeichentafeln seines Fahrzeuges mit Papier überklebt und den Bankeingang beobachtet, dann aber wegen vermehrten Kundenaufkommens und Herannahen einer Gendarmeriestreife sein Vorhaben aufgibt, hat bereits seinen Raubentschluß ausführungsnahe betätigt und daher Raubversuch zu verantworten.
Dem Ergreifen der vorbereiteten Hilfsmittel, Zurücklegen der Strecke von fünfzig Meter bis zur Bank und Überstreifen der Strumpfmaske kann die Bedeutung eigenständiger Zwischenakte nicht beigemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109972
Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0120OS00025_9800000_001