Rechtssatz RS0109977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109977
Entscheidungsdatum
20.05.1998
Rechtssatz
Es handelt sich um eine "notwendige" und der Parteiendisposition entzogene Delegierung, durch die gewährleistet werden soll, daß auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der geltend gemachte Anspruch (ua) das Verhalten des Präsidenten eines Gerichtshofes betrifft. Richter eines Gerichtshofes sollen nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten (ua) eines Präsidenten desselben Gerichtshofes zum Gegenstand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109977
Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_009OBA00150_98V0000_001