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Rechtssatz RS0109980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109980

Geschäftszahl

9ObA320/97t

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Norm

DHG §2 Abs1
DHG §4

Rechtssatz

Kann sich ein Dienstgeber nicht auf eine nach außen wirkende Solidarverpflichtung (Paragraph 896, ABGB) seiner Dienstnehmer, für die er eingestanden ist, stützen, haften diese als Regreßpflichtige im Innenverhältnis anteilig, das heißt der Dienstgeber kann bei Vorhandensein mehrerer regreßpflichtiger Schädiger jeden nur auf seine Quote in Anspruch nehmen. Ist demnach eine Regreßforderung nach Paragraph 4, DHG zu mäßigen, kann das die nur auf ihre Anteile haftenden Mitschuldner nicht berühren. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn eine von einem Dritten in Anspruch genommene Gemeinde Regreß an ihren Dienstnehmern nimmt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 320/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
    Veröff: SZ 71/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109980

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_009OBA00320_97T0000_001