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Rechtssatz RS0109985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109985

Geschäftszahl

1Ob107/97k

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Rechtssatz

Dem Schreiben einer Behörde, in welchem weitere Schritte gemäß Paragraph 79, GewO zur Vermeidung der Lärmbelästigung durch eine genehmigte Betriebsanlage abgelehnt werden, kommt nach der im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1997 kein Bescheidcharakter zu, sodaß dagegen eine Anfechtungsmöglichkeit nicht besteht. Aus einem solchen Schreiben ergibt sich nämlich weder der Wille der Behörde, "bindend" Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen, noch entspricht ein solches Schreiben den für einen Bescheid erforderlichen Erfordernissen (Mindesterfordernissen). Erst von der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde durch die Neufassung des Paragraph 79, a GewO, auch soweit es um die Vorschreibung nachträglicher Auflagen geht, eine Antragslegitimation der Nachbarn, die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Betriebsanlage Nachbarn waren, eingefügt. Die davor maßgebliche Gesetzeslage sah dagegen im Zusammenhang mit dem nach Paragraph 79, GewO von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragsstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch eine solche von Nachbarn vor, sondern es handelte sich hiebei um ein von der Behörde von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Der Partei steht demnach auch nicht die Möglichkeit offen, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, also einen Devolutionsantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 107/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 107/97k
    Veröff: SZ 71/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109985

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_004