Rechtssatz RS0109989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109989
Entscheidungsdatum
26.05.1998
Rechtssatz
Der historische Gesetzgeber hat mit "Anordnungen" in § 192 Abs 2 ZPO nicht nur verfahrensverändernde Verfügungen gemeint. Wären unter "Anordnungen" nur verfahrensverändernde Verfügungen zu verstehen, so wäre der Hinweis auf die §§ 190 und 191 überflüssig.Der historische Gesetzgeber hat mit "Anordnungen" in Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht nur verfahrensverändernde Verfügungen gemeint. Wären unter "Anordnungen" nur verfahrensverändernde Verfügungen zu verstehen, so wäre der Hinweis auf die Paragraphen 190 und 191 überflüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109989
Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00141_98H0000_001